Allgemeine Verkaufsbedingungen

Rainer Kuxmann Landmaschinen GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle Verhandlungen, von KUXMANN erteilten Aufträge und unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gelten die nachfolgenden Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Abweichungen hiervon haben schriftlich zu erfolgen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden.

§ 3 Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, Mustern und Kostenvorschlägen wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  2. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung sowie Transport und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt.
  1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung auf das umseitig genannte Konto sofort nach Gefahrübergang und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlungsstelle zu leisten. Ist ein Skonto vereinbart, so wird dieser nur dann gewährt, wenn die Zahlung fristgerecht bei uns eingegangen ist. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
  1. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Lieferzeit

  1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  1. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf  Arbeitskämpfe,   oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von KUXMANN liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden von uns in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
  1. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  1. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  1. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft an auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Paragraph 11 entgegenzunehmen.
  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er berechtigt Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferumfang

Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben uns vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 9 Kommissionslieferungen

Bei Waren, die wir in Kommission liefern, kommen für die Berechnung bei Übernahme in feste Rechnung unsere jeweils am Tag der festen Übernahme gültigen Preise nebst Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Ansatz. Die Festübernahme ist uns unverzüglich mitzuteilen. Kommissionswaren sind vor Beschädigung, Diebstahl, Feuer und Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Die Waren sind gegen alle Gefahren zu versichern. Für Kommissionswaren trägt der Besteller die Versicherungsgebühren und die Frachten. Bei Rückgabe werden diese nicht erstattet. Wir haben das Recht, über die Kommissionsware jederzeit anderweitig zu verfügen.

 § 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  1. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch  Dritte hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  1. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Unser Eigentum gemäß Ziffer 1. wird durch eine Weiterveräußerung seitens des Bestellers nicht berührt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser For-derungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  1. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  1. Die uns zustehenden Sicherheiten dienen nur zur Deckung unserer Forderungen. Übersteigt daher der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
  1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt KUXMANN, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
  1. KUXMANN ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versi-cherung nachweislich abgeschlossen hat.

§11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  1. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrenübergang auf den Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  1. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet KUXMANN unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Paragraph 12 –  wie folgt:

Sachmängel: 

  1. Alle diejenigen Teile sind von uns unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, fehlerhaften Materialien oder mangelhafter Ausführung, als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  1. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, nicht bestimmungsgemäße und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit diese Gründe nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  1. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  2. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des kostengünstigsten Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der erforderlichen Gestellung  der notwendigen Monteure und Hilfskräfte, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  3. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Einwilligung vorgenommene Änderungen, Nachbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  1. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen.
    Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Paragraph 12. 2. dieser Bedingung.

Rechtsmängel: 

  1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  1. Die in Paragraph 11. 10. genannten Verpflichtungen des Liefereres sind vorbehaltlich Paragraph 12. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn:

  • der Besteller KUXMANN unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller KUXMANN in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. KUXMANN die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 11.11. ermöglicht,
  • KUXMANN alle Abwehrmaßnahmen einschließlich aussergerichtlichen Lösungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.

§ 12 Haftung und Haftungsausschluss

  1. Wenn der Liefergegenstand durch schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten von KUXMANN – insbesondere Beratung, Dokumentation oder Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Paragraphe 11 und 12.2.
  2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet KUXMANN – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter. Das selbe gilt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir zugesichert haben, und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vor-hersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 13 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für  Schadensersatzansprüche nach Paragraph 12. 2.  gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 14 Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller das Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen, aber nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
    2.    Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.
    3.    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes ist der Besteller verpflichtet, die Softwarenutzung des Erwerbers gleichermaßen zu beschränken.

 

§ 15 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Stand: Januar 2015