Düngeverordnung: Sperrfristen, Abstandsregeln und Dokumentationspflichten kompakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Kernaussage: Die Düngeverordnung (DüV) regelt, wann, wie und in welchen Mengen gedüngt werden darf und was dokumentiert werden muss (Stand 26.10.2026). Verbindlich sind nur der Verordnungstext und die Vorgaben der zuständigen Landesstelle.
  • Entscheidend: Sperrfristen gelten für Stoffe mit wesentlichem Stickstoff- oder Phosphatgehalt, bei Kalkdüngern kommt es auf die deklarierten Gehalte an. Auf Ackerland reicht die Sperrfrist von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar, auf Grünland vom 1. November bis 31. Januar; die Länder können sie um bis zu vier Wochen verschieben. Dazu kommen Abstände zu Gewässern und Hanglagen. Düngemaßnahmen sind spätestens 14 Tage nach der Ausbringung aufzuzeichnen und sieben Jahre aufzubewahren.
  • Empfehlung: Vor jeder Saison Düngerart, gültige Sperrfrist für das Bundesland und Abstände klären, den Streuer kalibrieren, Maßnahmen zeitnah dokumentieren und die Quellen auf Änderungen prüfen.

Stand: 26.10.2026. Die Düngeverordnung (DüV) regelt, wann, wie und in welchen Mengen Dünger ausgebracht werden darf. Sie wird regelmäßig angepasst, und einzelne Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Jahr. Dieser Beitrag gibt einen Überblick, ersetzt aber nicht den Verordnungstext und nicht die Beratung durch die zuständige Landwirtschaftskammer oder Behörde. Verbindlich sind ausschließlich die Primärquellen: der Verordnungstext (Gesetze im Internet), die Landesregelungen und die Hinweise der Landwirtschaftskammer.

Überblick: Wer muss was beachten?

Die Vorschriften der Düngeverordnung betreffen alle Betriebe, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen anwenden (§ 1 DüV). Viele Pflichten, etwa Witterungsverbot und Sperrfristen, knüpfen an wesentliche Nährstoffgehalte an (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff oder 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse, § 2 Nr. 11 DüV). Düngemittel unterhalb dieser Schwellen unterliegen den Sperrfristen nicht; die Bodenzustandsregel des § 5 Abs. 1 DüV ist laut LWK Niedersachsen trotzdem zu beachten. Bei Kalkdüngern kommt es deshalb auf den deklarierten Stickstoff- und Phosphatgehalt an.

Zu den erfassten Düngern gehören Mineraldünger ebenso wie Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Gärreste und Komposte. Die Pflichten betreffen in erster Linie die Ausbringung (Zeitpunkt, Abstände, Technik) und die Dokumentation. Welche Vorgaben im Einzelfall gelten, hängt von Düngerart, Kultur, Lage der Fläche und Bundesland ab.

Ausnahmen für kleine Betriebe gibt es bei den Aufzeichnungspflichten (siehe unten).

Für die Praxis lassen sich die Regelungen in drei Fragen übersetzen: Wann darf auf der Fläche überhaupt gedüngt werden (Sperrfristen und Bodenzustand)? Wo müssen Abstände eingehalten werden (Gewässer, Hanglagen)? Und was muss anschließend festgehalten werden (Aufzeichnungen)? Die Antworten fallen für Mineraldünger, Wirtschaftsdünger und Kalk teilweise unterschiedlich aus. Deshalb sollte vor jeder Maßnahme geprüft werden, welcher Düngertyp im Sinne der Verordnung vorliegt.

Sperrfristen

Bundeseinheitliche Regeln

Unabhängig vom Kalender gilt nach § 5 Abs. 1 DüV: Stoffe mit wesentlichem Stickstoff- oder Phosphatgehalt dürfen nicht auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden aufgebracht werden. Wesentlich ist ein Gehalt von mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff oder 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse (§ 2 Nr. 11 DüV). Kalkdünger mit weniger als 2 % Phosphat sind auf gefrorenem Boden ausgenommen, wenn kein Abschwemmen in Gewässer oder auf Nachbarflächen zu befürchten ist. Der Grund für das Verbot liegt darin, dass die Nährstoffe auf solchen Böden nicht aufgenommen werden können und mit dem Oberflächenwasser abfließen. Für Kalk gelten dabei Besonderheiten, siehe Kalkung im Herbst oder Frühjahr.

Zusätzlich gelten Sperrfristen nach § 6 Abs. 8 DüV für stickstoff- bzw. phosphathaltige Düngemittel:

  • Ackerland: ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar
  • Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai: 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar
  • Festmist von Huftieren oder Klauentieren und Kompost: 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar
  • phosphathaltige Düngemittel: 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar

Ausnahmen für Ackerland

Für Ackerland sieht § 6 Abs. 9 DüV Ausnahmen bis in Höhe des Düngebedarfs vor: bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter (Aussaat bis 15. September) oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Aussaat bis 1. Oktober), jedoch insgesamt höchstens 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar, sowie bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.

Stand des Wortlauts: Verordnungstext auf „Gesetze im Internet“, abgerufen am 26.10.2026. Wie Grünland gekalkt und gedüngt wird, steht in Grünland kalken und düngen.

Abweichungen der Bundesländer (NRW gesondert prüfen)

Die zuständigen Landesstellen können Beginn und Ende der Sperrfristen um bis zu vier Wochen verschieben (§ 6 Abs. 10 DüV), sodass sie je nach Bundesland und Jahr abweichen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen veröffentlicht über Landberatung eine Übersicht für Herbst/Winter 2026/27 (Stand 16.09.2026), die für Niedersachsen gilt und nur als Beispiel dient. Eine bestätigte Regelung für Nordrhein-Westfalen 2026/27 liegt uns nicht vor; sie ist bei der Landwirtschaftskammer NRW bzw. der zuständigen Landesstelle zu erfragen.

Abstände zu Gewässern

Grundabstand und Verringerung mit Grenzstreueinrichtung

Zu Oberflächengewässern ist beim Ausbringen von Düngern ein Mindestabstand einzuhalten, damit keine Nährstoffe direkt eingetragen werden. Nach § 5 Abs. 2 DüV beträgt er mindestens vier Meter in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik, gemessen zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des Gewässers. Bei Geräten, deren Streubreite der Arbeitsbreite entspricht, oder mit Grenzstreueinrichtung genügt ein Meter. Innerhalb von einem Meter ist das Aufbringen verboten. Strengere wasserrechtliche Vorgaben bleiben unberührt (Abs. 5).

Hanglagen

Auf Flächen in Hanglage gelten zusätzliche Vorgaben, da bei Regen die Gefahr des oberflächigen Abflusses größer ist. Nach § 5 Abs. 3 DüV ist das Ausbringen verboten innerhalb von 3 m zur Böschungsoberkante bei durchschnittlich mindestens 5 % Hangneigung auf 20 m, innerhalb von 5 m bei mindestens 10 % auf 20 m und innerhalb von 10 m bei mindestens 15 % auf 30 m.

In den weiter anschließenden Bereichen gelten Einschränkungen: Auf unbestellten Ackerflächen ist nur mit sofortiger Einarbeitung zu düngen, bei höherer Hangneigung zusätzlich nur in Teilgaben von höchstens 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar (bei mindestens 10 % Hangneigung und einem Düngebedarf über 80 kg).

Auf bestellten Ackerflächen gelten je nach Kultur weitere Bedingungen, etwa eine entwickelte Untersaat oder hinreichende Bestandsentwicklung. Wasserrechtliche Regelungen der Länder, die darüber hinausgehen, bleiben unberührt.

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

Die Düngeverordnung verlangt, dass Düngemaßnahmen aufgezeichnet werden. Nach § 10 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen der Düngebedarf aufzuzeichnen.

Die Düngungsmaßnahme selbst (Schlag, Größe, Art und Menge des Stoffes, aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat) ist spätestens 14 Tage nach der Maßnahme aufzuzeichnen.

Die aufgebrachten Mengen sind bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme zusammenzufassen, und die Aufzeichnungen sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

Von den Aufzeichnungen ausgenommen sind unter anderem Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen aufbringen, sowie kleine Betriebe unter 15 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, die zusätzliche Bedingungen erfüllen (§ 10 Abs. 3 DüV).

Sinnvoll ist, die Daten unmittelbar nach der Ausbringung zu erfassen, etwa über ein Schlagkarteiprogramm oder die Dokumentation der Maschine.

Einarbeitung organischer Dünger auf unbestelltem Ackerland

Organische Dünger mit hohem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, insbesondere Gülle, müssen auf unbestelltem Ackerland nach der Ausbringung unverzüglich eingearbeitet werden (§ 6 Abs. 1 DüV). Bis zum 31. Januar 2025 galt dafür eine Höchstfrist von vier Stunden, seit dem 1. Februar 2025 gilt eine Stunde nach Beginn des Aufbringens. Dadurch sollen Ammoniakverluste (gasförmige Stickstoffverluste) verringert werden.

Ausgenommen sind Festmist von Huftieren oder Klauentieren, Kompost und Dünger mit weniger als 2 % Trockenmasse; die Frist darf nur überschritten werden, wenn der Boden nach nicht vorhersehbaren Witterungsereignissen nach dem Aufbringen nicht befahrbar ist. Für Harnstoff gilt zusätzlich (§ 6 Abs. 2): Er darf nur aufgebracht werden, wenn ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er innerhalb von vier Stunden eingearbeitet wird.

Was das für die Streutechnik bedeutet

Die Vorgaben stellen konkrete Anforderungen an die Technik. Wer nahe an Gewässern düngt, braucht eine Einrichtung, die das Streugut zuverlässig an der Grenze der Fläche begrenzt (Grenzstreuen). Geräte zum Aufbringen müssen nach § 11 DüV den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Zudem hängt die Einhaltung der Düngebedarfsermittlung von einer genauen Dosierung ab: Weicht die tatsächlich ausgebrachte Menge ab, wird die berechnete Bilanz hinfällig. Eine regelmäßige Kalibrierung und eine gleichmäßige Querverteilung sind deshalb Teil der guten fachlichen Praxis.

Welche Ausstattung die Düngerstreuer bieten, zeigt die Seite Der KURIER Düngerstreuer. Zur Frage, welcher Zeitpunkt sich fachlich anbietet, siehe Wann sollte man Kalk und Dünger ausbringen?. Wie die Kalibrierung abläuft, beschreibt Streugenauigkeit und Querverteilung. Kalk bringt der KURIER Kalkstreuer aus.

Weiterführende Stellen

  • Verordnungstext: Düngeverordnung auf „Gesetze im Internet“ (Bundesministerium der Justiz) (https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/)
  • Landwirtschaftskammer NRW (Beratung und aktuelle Landesregelungen)
  • Landberatung/LWK Niedersachsen: Übersicht zu den geltenden Sperrfristen Herbst/Winter 2026/2027 (Niedersachsen)
  • LfL Bayern: Erläuterungen zur Düngeverordnung
  • zuständige Behörde im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt

Als Merkliste vor der Saison bietet sich an:

  • Düngerart bestimmen: Mineraldünger, Wirtschaftsdünger oder Kalk unterliegen teils unterschiedlichen Vorgaben
  • gültige Sperrfrist für Bundesland, Kultur und Düngerart nachschlagen
  • Bodenzustand am Ausbringungstag prüfen (wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt: nicht düngen)
  • Abstände zu Gewässern und die Hangneigung der Fläche kennen
  • Streuer kalibrieren und Grenzstreueinrichtung funktionsfähig halten
  • Maßnahmen zeitnah dokumentieren

Da sich die Regelungen ändern, sollte vor jeder Saison geprüft werden, ob die genannten Quellen noch dem aktuellen Stand entsprechen.